Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

– Der Verein führt den Namen: „Hundesportverein Lechfeld Mitglied im DVG e.V.“

– Sitz des Vereins: Lechfeld

– Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg Zweigstelle Schwabmünchen
unter der Nummer VR 366 eingetragen.

– Der Verein ist Mitglied im DVG (Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine E.V.)

– Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich beim jeweiligen 1. Vorsitzenden.

§ 2 Vereinszweck

– Der Verein bezweckt:ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschriften der §§ 51ff der Abgabenordnung (AO).

– die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch Sport mit dem Hund.

– die Förderung der Hundesport treibenden Jugend.

– die Ausbildung von Hundesportlern und deren Hunde.

– die Beschickung und Abhaltung von Leistungswettbewerben und sportlichen
Veranstaltungen.

– die Förderung der Belange des Tierschutzes.

§ 3 Stellung des Vereins

– Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

– Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

– Der Verein steht allen gesellschaftlichen Gruppen offen, unabhängig von Religion, Rasse,
Parteizugehörigkeit oder sozialem Stand.

– Alle parteipolitischen und mit Straftaten verbundenen Aktivitäten sind verboten.

II. Mittgliedschaft

§ 4 Ordentliche Mitglieder

– Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, das heißt aus aktiven und passiven
Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.

– Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Jugendlichen ist die
Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.

– Ehrenmitglieder können auf Vorstandsbeschluß ernannt werden. Ehrenmitglied kann nur
werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

– Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.

– Die endgültige Mitgliedschaft beginnt nach einer einjährigen Probezeit durch
Vorstandsbeschluß.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

– Die Mitgliedschaft endet:mit dem Tod des Mitgliedes.

– durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Geschäftsstelle. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

– durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag nicht
entrichtet hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Streichung entbindet nicht
von der Zahlung des Beitrages und der Arbeitsstunden für das laufende Geschäftsjahr.

– durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen durch
Beschlußfassung der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden:

– grobes oder wiederholtes Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie deren
Ausführungsbestimmungen.

– vereinsschädigendem Verhalten.

– Mißbrauch von Hunden.

– Verstöße gegen den Geist des Tierschutzes.

– Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer 14-tägigen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß
ist dem Mitglied amtlich zuzustellen. Gegen den Beschluß des Ausschlußes kann der
Betroffene innerhalb 10 Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, schriftlich beim 1.
Vorsitzenden o.V.i.A. Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die gesamte
Vorstandschaft in einer nochmaligen Sitzung. Gegen den erneuten Beschluß ist kein
weiteres Rechtsmittel zulässig.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Rechte der Mitglieder

– Jedes Mitglied ist berechtigt, die hundesportlichen Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

– Die Mitglieder haben außerdem das Recht an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und
Anträge zu stellen. Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen
Hauptversammlung bedürfen der im § 15 festgelegten Form.

– Alle ordentlichen Mitglieder ab 18 Jahren haben in der Versammlung beratende und
beschließende Funktion. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder ist nicht statthaft.

– Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

– Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung sowie deren Ausführungsbestimmungen,
Beschlüsse und Weisungen einzuhalten, die Interessen und sportlichen Bestrebungen des
Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden
könnte.

– Beim Beginn der Mitgliedschaft hat jedes Mitglied die Aufnahmegebühr und den
Jahresbeitrag zu entrichten.

– Für jeden in der Vereinsarbeit eingesetzten Hund muß eine Haftpflichtversicherung und ein
gültiger ausreichender Impfschutz bestehen.

– Das Vereinsmitglied haftet uneingeschränkt für die Schäden die sein Hund verursacht.

IV. Beitragswesen

§ 9 Höhe des Beitrages

– Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages können in jeder Jahreshauptversammlung
durch einfache Stimmenmehrheit geändert werden. Im Jahresbeitrag sind alle Abgaben an
den DVG und den Landesverband enthalten.

– Jugendliche, Studenten, Wehrpflichtige, Schwerbeschädigte, sowie im Haushalt eines
Mitgliedes lebende Personen oder Verwandte ersten Grades erhalten eine 50%ige
Ermäßigung des Jahresbeitrages.

– Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

– Familienmitglieder erhalten bedingt durch den ermäßigten Beitrag keine Vereinsnachrichten. Die Einladung zu Vereinsveranstaltungen erfolgen über das jeweilige Hauptmitglied.

V. Verwaltung – Vertretung – Geschäftsführung

§ 10 Verwaltung

– Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Die Verwaltung erfolgt nach demokratischen
Gepflogenheiten.

– Den Vereinsvorstand bilden:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassier
der Schriftführer
der Ausbildungsleiter Leistungssport
der Ausbildungsleiter Agility
der Schutzdiensthelfer

– In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder, nach mindestens einem Jahr
Vereinszugehörigkeit, gewählt werden.

– Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandsmitgliedes wählt die Vorstandschaft ein
Mitglied zur kommissarischen Vertretung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, bei der dann die Neuwahl erfolgt.

§ 11 Die Aufgaben des Vorstandes

– Der Vorstand hat die Führung des Vereins zur Aufgabe.

– Er ist verpflichtet für die Einhaltung und Ausführung der Satzung, sowie deren
Ausführungsbestimmungen Sorge zu tragen.

– Der Vorstand hat in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung oder die
Ausführungsbestimmungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebliche
Beschlußfassung. Diese Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

– Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden o.V.i.A. zu unterzeichnen.

– Beschlüsse der Vorstandschaft sind 2 Wochen nach Beschlußfassung den Mitgliedern durch
Aushang im Vereinsheim offenkundig zu machen.

§ 12 Vertretung

– Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Die
beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind beide stets einzeln
vertretungsberechtigt.

– Der 2. Vorsitzende ist ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden. Er übernimmt bei
Verhinderung und Abwesenheit die Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden. Diese
Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis.

§ 13 Geschäftsführung

– Die Leitung obliegt dem Vorstand.

– Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

– Die Mittel des Vereins dürfen nur für den Satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

– Über Ausgaben, die den Verein in einer Höhe von € 200,– belasten, kann der 1. Vorsitzende
o.V.i.A. frei, Beträge bis € 1000,– die Vorstandschaft verfügen.

– Darüber hinausgehende Beträge müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt
werden.

– Die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendigen Ausgaben unterstehen dieser Begrenzung nicht.

– Angefallene Aufwandsentschädigungen können auf schriftlichen Antrag im Einzelfall durch
Beschluß der Vorstandschaft erstattet werden.

VI. Organe des Vereins

§ 14 Versammlungen

– Als Satzungsgemäße Versammlungen gelten:die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung JHV)

– die außerordentliche Mitgliederversammlung (außerordentliche Hauptversammlung aHV)

– die Mitgliederversammlung

– Versammlung der Vorstandschaft

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung (JHV)

– Einmal im Jahr (im Januar) findet die ordentliche Mitgliederversammlung (JHV) statt.

– Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

– Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

– Anträge zur JHV müssen 7 Kalendertage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden o.V.i.A.
eingehen.

– Dringlichkeitsanträge können auch in der Versammlung gestellt werden, wenn dies die
Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.

– Aufgaben der JHV:

Entgegennahme der Tagesordnungspunkte
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
Neuwahl der Revisoren
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
Beschlußfassung über Änderung der Satzung und deren Ausführungsbestimmungen
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
ferner obliegen ihr die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Neuwahl des Vorstandes

– Vor der Wahl ist von der JHV ein Wahlausschuß zu bilden, der die Wahl leitet.

– Eine Neuwahl des Vorstandes gliedert sich in zwei Gruppen:

– Der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Figurant werden alle Jahre mit ungerader Jahreszahl gewählt.

– Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Ausbildungsleiter Leistungssport und der
Ausbildungsleiter Agility werden alle Jahre mit gerader Jahreszahl gewählt.
– Zur Gültigkeit bei der Wahl des Vereinsvorstandes muß das jeweils zu wählende
Vorstandsmitglied mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen. Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesend.
– Die Wahl ist schriftlich und in geheimer Weise durchzuführen.

– Das zu wählende Vorstandsmitglied muß persönlich anwesend sein. In begründeten
Ausnahmefällen kann bei Abwesenheit das zu wählende Vorstandsmitglied seine
Bereitschaft zur Wahlannahme schriftlich mitteilen.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung (aHV)

– Der Vorstand kann jederzeit eine aHV einberufen.

– Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es von
1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. In
diesem Fall muß die aHV innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.

– Es gilt der § 15 entsprechend.

§ 17 Mitgliederversammlung

– Die regelmäßige Mitgliederversammlung findet zweimonatlich statt. Mit Ausnahme der vom
Verein festgelegten Pausen. Einladungen zur regelmäßigen Mitgliederversammlung ergehen
nicht. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden o.V.i.A. oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsbelange
mit Ausnahme derer, welche nach § 15 der JHV vorbehalten sind.

§ 18 Vorstandsversammlung

– Die Vorstandsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden o.V.i.A. schriftlich oder mündlich
einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandsversammlung
ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Die Aufgaben der Vorstandsversammlung ergeben sich aus den §§ 11 – 13 sowie den
Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung.

§ 19 Beschlußfassung

– Sämtliche im § 14 der Satzung genannten Vereinsorgane entscheiden mit einfacher
Mehrheit. Ausnahmen:Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

– Bei Beschlußfassung des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1.
Vorsitzenden o.V.i.A..

§ 20 Protokollführung

– Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen und dem 1. Vorsitzenden o.V.i.A. zur
Unterschrift vorzulegen. Kopien des Protokolls sind an alle Vorstandsmitglieder zu verteilen.

VII. Auflösung des Vereins

§ 21 Beschlußfähigkeit zur Auflösung

– Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer JHV oder einer aHV beschlossen werden, in
der ¾ aller Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich. Kommt die Beschlußfähigkeit nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine
weitere aHV einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
ebenfalls mit einer 2/3 Mehrheit beschlußfähig ist. Sollte bei der weiteren aHV keine 2/3
Mehrheit zustande kommen, so ist binnen 14 Tagen eine dritte aHV einzuberufen, die mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.

§ 22 Vereinsvermögen nach Auflösung

– Das Vereinsvermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Vereins. Für
Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Gläubigern haftet der Verein nur in Höhe des
Vereinsvermögens. Verbindlichkeiten gegenüber Vereinsmitgliedern müssen zuerst in der
Reihenfolge des Entstehens beglichen werden. Die letzte JHV oder aHV beschließt zugleich
über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens, das einem gemeinnützigen
Zweck zufließen muß. Bei Auflösung des Vereins ist das verbliebene Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach
Genehmigung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 23 Gültigkeit der Satzung

– Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die außerordentliche Hauptversammlung
vom 26.08.2007 in Kraft.

– Die Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen Bestimmungen treten die Vorschriften des BGB.

Nach der Genehmigung vom 26. August 2007

gezeichnet:

Günther Kai 1. Vorsitzender